Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines
  1. Diese Geschäftsbedingungen der W. Quandt GmbH & Co. KG (Quandt) gelten nur für Geschäfte mit
  2. Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmern) sowie
  3. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme von Quandt nicht Vertragsinhalt, auch wenn Quandt nicht widerspricht. Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Quandt zustande. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch dann, wenn auf sie nicht noch einmal ausdrücklich Bezug genommen wurde und sie im Einzelfall nicht noch einmal dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag beigelegt sein sollten.
  4. Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Liefertermin und Lieferfähigkeit bis zur Auftragsbestäti- gung freibleibend. Mündlich getroffene Abreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  5. Dem Besteller ist bekannt, dass die näheren technischen Spezifikationen der gelieferten Baustoffe in Produktinformationen, technischen Merkblättern, Sicherheitsdatenblättern, Verarbeitungsricht- linien und Beschriftungen auf der Verpackung, die in der Regel auf Grundlage der einschlägigen deutschen und europäischen Normen ausgeführt sind, eine Beschaffenheitsbeschreibung und keine Garantie darstellen. Die Produkte sind entsprechend den vorstehend genannten Angaben auf Grundlage fachlich anerkannter Regeln der Baukunst unter Beachtung des ABC der Bitumen- bahnen des Industrieverbandes VDD zu behandeln und zu verwenden.
Lieferzeit
  1. Liefertermine, auch wenn sie von Quandt in Auftrags- und Lieferdokumenten genannt werden, sind unverbindlich, solange die Parteien nicht einen verbindlichen Liefertermin vereinbart haben und Quandt diesen in der Auftragsbestätigung nicht bestätigt hat.
  2. Holt der Besteller die Ware bei Quandt ab, so hat er zuvor die Verladezeiten zu erfragen. Die Bela- dung findet nur innerhalb der Verladezeiten statt. Quandt wird sich hierbei bemühen, Wartezeiten zu vermeiden. Sollte es doch zu Wartezeiten kommen, so haftet Quandt nicht für hieraus entstehende Schäden.
  3. Die Einhaltung einer Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereig- nisse, die außerhalb des Einflussbereiches von Quandt liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Quandt wird dem Besteller den Beginn und das Ende solcher Ereignisse mitteilen. Nur soweit solche Umstände die Ausführung des Auftrages unabsehbar vereiteln oder sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Vertragsbeendi- gung rechtfertigen, sind die Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Versand, Lieferung und Lagerung
  1. Der Preis versteht sich in handelsüblicher Verpackung. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass die Entladestelle bei Anlieferung innerhalb der normalen Geschäftszeiten oder eines vereinbarten Zeitraumes betriebs- und abnahmefähig ist und eine hierzu bevollmächtigte Person gegebenenfalls auch Entladepersonal an der Entladestelle zur Entgegennahme der Ware, der Lieferpapiere und zur Unterzeichnung des Lieferscheines bereit steht. Hilfsweise gilt diejenige Person als bevollmächtigt, die das Lieferfahrzeug einweist. Die unterzeichnenden Personen des Bestellers gelten Quandt gegenüber als zur Abnahme und Bestätigung des Empfangs der Ware berechtigt sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt.
  2. Bei unbegründet verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme der Ware ist Quandt berechtigt, nach eigenem Ermessen zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers zu handeln, ohne dass dem Besteller dieserhalb ein Schadensersatzanspruch zusteht, und selbst die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und Schäden ersetzt zu verlangen.
  3. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk von Quandt verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Quandt noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Bei Abholung der Ware geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware die Verladegeräte des Lieferwerkes verlässt.
Teillieferung ist zulässig.
  1. Wird bei Abrufaufträgen die Ware nicht spätestens ein halbes Jahr nach Auftragseingang abgeru- fen, ist Quandt berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme der Ware zu set- zen. Läuft diese Frist ab, ohne dass der Besteller die Ware abgenommen hat, kann Quandt vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen. Quandt ist hierbei berechtigt, für den entgangenen Gewinn einen pauschalierten Schaden von 15% des Warenwertes zu berechnen, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Abrufaufträge sind spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Liefertermin zu disponieren.
  2. Der Nachweis einwandfreier Verpackung gilt als geführt, sofern die Ware durch den Spediteur oder Frachtführer unbeanstandet abgenommen worden ist. Soweit Quandt nach der Ver- packungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, und verlangt der Besteller die Rücknahme, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung, der nach Weisung von Quandt an einen hierzu be- auftragten Dienstleister zu erfolgen hat.
  3. Dem Besteller ist bekannt, dass die Produkte von Quandt grundsätzlich trocken zu lagern und vor starker Sonneneinstrahlung zu schützen sind.
Preise
  1. Es gelten die Preise der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste, soweit nichts anderes vereinbart ist. An Angebotspreise hält sich Quandt einen Monat gebunden. Die Preise verstehen sich inklusi- ve handelsüblicher Verpackung und zuzüglich Frachtkosten sowie der jeweils geltenden Umsatz- steuer. Palettenkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei der Lieferung ins Ausland hat der Besteller sämtliche Abgaben, wie Steuern, Zölle, Gebühren etc. zu

übernehmen.

  1. Quandt wird die Fracht so kalkulieren, dass die jeweils frachtgünstigsten Mengen ausgeliefert werden. Bei Mindermengen und bei nicht vollständiger Ausnutzung des Fahrzeuges kann ein ent- sprechender Zuschlag zu den Frachtkosten berechnet werden (in der Regel unter zehn Paletten).
  2. Rabatte gelten als Entgelt für alle Aufwendungen und Wagnisse des Bestellers im Interesse des Warenabsatzes von Quandt-Produkten im Rahmen eines lauteren Wettbewerbs. Sie werden für besonderen Aufwand des Bestellers für Werbung, fachgerechte Beratung, sach- und ordnungsge- mäße Bedienung des Kunden und die Unterhaltung eines angemessenen Lagers gewährt. Werden diese Aufwendungen nicht ordnungsgemäß erbracht, ist Quandt berechtigt, die Gewährung der Rabatte auszusetzen oder diese zu kündigen. Ein Rabattanspruch besteht nur für unbeanstandet abgenommene und vollständig bezahlte Ware.
  3. Quandt ist berechtigt, auch bei laufenden Verträgen die Preise nach Rücksprache mit dem Besteller vor Auslieferung der Ware anzupassen, soweit sich die Kosten aufgrund von Umständen, die nicht von Quandt zu vertreten sind (z.B. gestiegene Rohstoffpreise), erhöht haben.
Zahlungsbedingungen
  1. Unsere Rechungen sind mangels anderweitiger Vereinbarung sofort nach Erhalt der Ware zahlbar. Skonti werden nur auf gesonderte Vereinbarung und wenn alle vorangegangenen Rechnungen von Quandt beglichen sind gewährt, soweit keine Wechselverbindlichkeiten bestehen und der Bestel- ler am Lastschrifteinzugsverfahren nach Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung teilnimmt. Skonti auf den Frachtanteil der Rechnung sowie Kosten, die durch Dritte veranlasst werden, werden nicht gewährt.
  2. Bei Zahlungsverzug, der mangels anderweitiger Vereinbarung spätestens eine Woche nach Erhalt der Ware beginnt, schuldet der Besteller den gesetzlichen Verzugszins. Im Falle des Verzuges mit einem Rechnungsbetrag werden auch sämtliche anderen offenen Rechnungsbeträge sofort fällig.
  3. Die Annahme von Akzepten und Wechseln behält sich Quandt für jeden Einzelfall vor. Diskont- und Einlösungsspesen sowie Provisionen trägt der Besteller.
  4. Maßgeblich für eine fristgerechte Zahlung sind der Eingang und die vorbehaltlose Gutschrift bei Quandt.
  5. Quandt ist berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, soweit es sich um Neukunden handelt oder sich die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich verschlechtert hat. Leistet der Besteller in einem solchen Fall weder Sicherheit noch gleicht er den Kaufpreis aus, so ist Quandt berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, steht dem Be- steller nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Eigentumsvorbehalt
  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung Eigentum von Quandt (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt dies bis zur vollständigen Erfüllung der Saldoforderung.
  2. Der Besteller darf die gelieferte Ware weder verpfänden noch sicherheitsübereignen. Er darf sie jedoch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, worunter auch die Verwendung im Rahmen von Werk- und Werklieferungsverträgen gehört. Zu anderen Verfügungen über die gelieferte Ware ist der Besteller nicht berechtigt.
  3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Quandt als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne Quandt insoweit zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1. Quandt räumt dem Besteller schon jetzt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert der gelieferten Ware ein. Der Wert der gelieferten Ware entspricht dem auf der Rechung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%.
  4. Erlischt das Eigentum von Quandt durch Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware und erwirbt der Besteller an der einheitlichen neuen Sache Allein- oder Miteigentum, überträgt er zur Sicherung der Erfüllung der in Ziffer 1. genannten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht an Quandt im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert der gelieferten Ware. Für den Wert der gelieferten Ware gilt Ziffer 3. Der Besteller hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren.
  5. Der Besteller tritt Quandt zur Sicherung der Erfüllung der Forderungen gem. Ziffer 1. schon jetzt alle auch zukünftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Ware gem. Ziffer 3. mit Rang vor den übrigen Forderungen ab.
  6. Für den Fall, dass der Besteller die gelieferte Ware zusammen mit anderen Quandt nicht gehörenden Waren oder eine aus der gelieferten Ware hergestellte neue Sache verkauft oder die gelieferte Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er Quandt schon jetzt wegen der in Ziffer 1. genannten Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Ware gem. Ziffer 3. mit Rang vor den übrigen Forderungen ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Ansprüche auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund des Einbaus oder der Verarbeitung der gelieferten Ware wegen und in Höhe des Wertes der gesamten offenstehenden Forderungen gem. Ziffer 1.
  7. Quandt nimmt die Abtretungen des Bestellers an. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forde- rungen im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Auf Verlangen von Quandt hat der Besteller die abgetretenen Forderungen im einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung offen zu legen mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Forderungen von Quandt nur nach dort zu zahlen. Quandt ist berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der erfolgten Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
  8. Der Besteller hat Quandt von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Quandt zustehenden Forderungen und Rechte unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller hat Quandt alle zur Intervention benötigten Unterlagen zu übergeben und die diesbezüglich anfallenden Kos- ten zu tragen.
  9. Quandt wird auf Verlangen des Bestellers Sicherungen nach seiner Wahl freigeben, soweit deren Wert die Forderungen von Quandt gem. Ziffer 3 (Wert der gelieferten Waren) übersteigt.
  10. Bei Zahlungsverzug, Vermögensverfall oder Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers kann Quandt die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herausverlangen und es erlischt die Berechtigung des Bestellers zur Veräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware und zum Forderungseinzug der abgetretenen Forderungen. Der Besteller ermächtigt Quandt schon jetzt unwiderruflich, in einem solchen Fall sein Betriebsgrundstück zu betreten und die gelieferte Ware selbst abzuholen, ohne zum Rücktritt vom Vertrag verpflichtet zu sein.
Rechte bei Mängeln / Voraussetzungen für den Erhalt von Rechten

Für Mängel der Lieferung steht Quandt unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt ein:

  1. Die von Quandt gelieferten Produkte hat der Besteller in jedem Fall nach Erhalt unverzüglich auf Fehlerfreiheit und Vollständigkeit im Umfang der §§ 377, 378 HGB zu untersuchen und Quandt eventuell festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei versteckten Mängeln muss die Mängelrüge innerhalb von 10 Werktagen ab Erkennbarkeit des Mangels schriftlich angezeigt werden. Quandt ist in jedem Fall eine ausreichende repräsentative Probe des beanstandeten Produktes zu überlassen. Beanstandete oder als mangelhaft erkannte Ware darf nur auf eigene Gefahr des Bestellers verarbeitet werden. Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt, so ist diese sofort zu unterbrechen und Quandt Gelegenheit zur Begutachtung zu geben. In der Mängelanzeige sind Artikelbezeichnung und -nummer, Lieferscheinnummer, Banderolennummer sowie Lieferwerk oder -lager und Art des Mangels anzugeben. Die Anzeige ist an die Geschäftslei- tung zu richten, die Fahrer sind zur Entgegennahme von Mängelanzeigen nicht befugt. Versäumt der Besteller die Rügefrist, so gilt die Lieferung als genehmigt.
  2. Alle diejenigen Produkte sind unentgeltlich nach Wahl von Quandt nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft her- ausstellen. Ersetzte Gegenstände werden Eigentum von Quandt.
  3. Zur Vornahme Quandt notwendig erscheinender Nachbesserungen und Neulieferungen hat der Besteller in Abstimmung mit Quandt die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist Quandt von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Quandt sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Quandt Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von Quandt für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt, wenn der Besteller oder ein Dritter zuvor Ände- rungen am Liefergegenstand vorgenommen haben.
  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Quandt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihm gesetzte angemes- sene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos ver- streichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht zur Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
  5. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware von der geschuldeten Beschaffenheit nur unwesentlich abweicht und Beeinträchtigungen bei der Verwendung oder Verarbeitung aufgrund dieser Abweichung ausgeschlossen sind. Der Besteller hat die Verarbei- tungsempfehlungen von Quandt in jedem Fall daraufhin zu überprüfen, ob sie für die besonderen Verhältnisse seiner konkreten Verwendungsabsicht anwendbar sind. Für die ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, die fehlerhafte Verlegung und Montage durch den Besteller und Dritte (beispielsweise Wellen-, Blasen- und Faltenbildungen nach der Verlegung), die natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung der Ware, ungeeignete Betriebsmittel, man- gelhafte Ausführung der Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund und chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse steht Quandt in keinem Fall ein. Dem Besteller ist bekannt, dass die von Quandt vertriebenen Waren unterschiedliche Haltbarkeiten und Verwendungsbereiche haben. Der Besteller verpflichtet sich, die individuellen Beschaffenheiten der Waren zu beachten, die in den Produktinformationen ausführlich beschrieben sind. B-Qualitäten sind keine geeigneten Baustoffe, sondern mit Mängeln behaftete Bastlerwaren.
  6. Werden vom Besteller Systemkomponenten beanstandet, so setzt die Beanstandung die aus- schließliche Verwendung von Quandt-Systemkomponenten voraus, da nur deren technisch richtiges Zusammenwirken durch experimentelle Untersuchungen und baupraktische Erprobungen bestätigt sind. Werden Fremd- produkte als Systemkomponenten zum Einsatz gebracht, so hat Quandt nicht für hieraus entste- hende Mängel einzustehen und eine Haftung ist ausgeschlossen.
  7. Die Abtretung und/oder Übertragung von Garantien von Quandt auf Dritte ist ausgeschlossen.
Haftung
  1. Für Schäden, die nicht am Gegenstand der Lieferung selbst entstanden sind, haftet Quandt aus welchen Rechtsgründen auch immer nur
    1. bei Vorsatz,
    2. bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
    3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    4. bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
    5. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Quandt auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  3. Kann die gelieferte Ware aufgrund Verletzung vertraglicher Nebenpflichten von Quandt insbeson- dere Anleitung für Behandlung, Gebrauch und Wartung des Liefergegenstandes vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Rege- lungen in VIII. und IX. entsprechend.
Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers verjähren in zwölf Monaten. Für vorsätzliches und arglistiges Verhal- ten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes und Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, soweit die vereinbarte Beschaffenheit eine längere Haltbarkeit der gelieferten Ware als
die gesetzliche Verjährungsfrist beinhaltet. Quandt geht bei Verwendung des Liefergegenstandes für ein Bauwerk davon aus, dass der Besteller mit seinem Auftraggeber die Geltung der VOB/B vereinbart, deren Verjährungsfrist dann auch im Verhältnis von Quandt zum Besteller vereinbart gilt. Anderenfalls ist der Besteller verpflichtet, Quandt bei der Bestellung anzuzeigen, seinerseits Haftung nach BGB zu schulden.

Erfüllungsort / Gerichtsstand / Schlussbestimmungen
  1. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der Ort des Gefahrüberganges, in allen anderen Fällen der Firmensitz von Quandt.
  2. Gerichtsstand ist Berlin. Quandt ist berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.
  3. Es gilt deutsches Recht.
  4. Dem Besteller wird zu seiner Absicherung empfohlen, die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen von Quandt auch im Verhältnis zu seinem Vertragspartner sinngemäß zu vereinbaren.
  5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt, ohne selbst unwirksam zu sein.
  6. Quandt verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

W. Quandt GmbH & Co. KG, Stand: Mai 2024